Datenschutz

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Datenschutzgesetz (DSG)

Vom 28. September 2000 (Stand 1. September 2020)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung, *

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck

1

Dieses Gesetz bezweckt, Grundrechte von natürlichen Personen zu schützen, über die Organe Daten bearbeiten. *

§ 2

Begriffe

1

a) *Personendaten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen.
b) *Besonders schützenswerte Personendaten sind alle Angaben über die religiösen, weltanschaulichen, politischen und berufspolitischen Ansichten oder Tätigkeiten, die Intimsphäre, die Gesundheit, die ethnische Zugehörigkeit, Massnahmen der sozialen Hilfe sowie administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Ebenso fallen darunter biometrische Daten, die mittels technischer Verfahren die eindeutige Identifizierung einer natürlichen Person erlauben, sowie genetische Daten.
b1) *Profiling ist jede, insbesondere automatisierte, Auswertung von Daten oder Personendaten, um wesentliche persönliche Merkmale zu analysieren oder Entwicklungen vorherzusagen, namentlich bezüglich Arbeitsleistung, politischer Meinungsbildung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, Intimsphäre oder Mobilität.
c) *Bearbeiten ist jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Erheben, Beschaffen, Aufzeichnen, Sammeln, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Austauschen, Zusammenführen, Archivieren, Löschen oder Vernichten sowie Durchführen logischer bzw. rechnerischer Operationen mit Personendaten.
d) *Bekanntgeben ist das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten.
e) *
f) *Betroffene Personen sind natürliche Personen, über die Personendaten bearbeitet werden.
g)Der Begriff «Kanton» wird als Sammelbegriff für die Staatsverwaltung, die kantonalen Körperschaften und Anstalten, die Gerichte sowie die kantonalen Schulen verwendet.
h)Gemeinden sind die Einwohner-, Bürger-, römisch-katholischen und evangelisch- reformierte Kirchgemeinden sowie Korporationsgemeinden.
i)Organe sind Behörden und Dienststellen, die für den Kanton oder die Gemeinden handeln, und natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen sind.
k) *
l)Als gesetzliche Grundlagen gelten die Verfassung, ein Konkordat, ein Gesetz, ein Kantonsratsbeschluss, eine Verordnung, ein publizierter Regierungsratsbeschluss oder ein publizierter gemeindlicher Erlass.

§ 3

Geltungsbereich

1

Das Gesetz gilt für das Bearbeiten von Personendaten durch Organe. *

2

Es wird nicht angewendet auf

a) *
b)Geschäfte, über welche die Stimmberechtigten, der Kantonsrat oder Gemeindeparlamente beschliessen;
c) *
d)Daten, die eine natürliche Person als Arbeitsinstrument ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Dritte oder Organe weitergibt.

3

Abweichende Regelungen in formellen Gesetzen bleiben vorbehalten.

4

Die Rechte und Ansprüche der betroffenen Personen in Verfahren der Zivil- und Strafrechtspflege (inklusive Verfahren der internationalen Rechtshilfe) sowie der Verwaltungsrechtspflege richten sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht. *

2. Grundsätze beim Bearbeiten von Personendaten *

§ 4

Richtigkeit, Datenbeschaffung, Zweckbestimmung, Verhältnismässigkeit *

1

Personendaten: *

a)müssen aktuell, richtig und vollständig sein, soweit es der Bearbeitungszweck verlangt;
b)sind in der Regel bei der betroffenen Person zu beschaffen;
c)dürfen nur für Zwecke bearbeitet werden, die bei der Beschaffung angegeben worden, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen sind;
d) *dürfen nur unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit und des Grundsatzes von Treu und Glauben bearbeitet werden;
e) *

§ 5

Voraussetzungen für das Bearbeiten von Personendaten *

1

Die Organe dürfen Personendaten bearbeiten, sofern *

a)eine gesetzliche Grundlage dafür besteht oder
b)es für eine in einer gesetzlichen Grundlage umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist oder
c) *die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich eingewilligt oder ihre Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.

2

Die Organe dürfen besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten oder ein Profiling vornehmen, sofern *

a)ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht oder
b)es für eine in einem formellen Gesetz umschriebene Aufgabe offensichtlich unentbehrlich ist oder
c) *die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich eingewilligt oder ihre Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.

§ 5a *

Voraussetzungen für das Bearbeiten von Personendaten zu einem nicht personenbezogenen Zweck

1

Die Organe dürfen Personendaten für einen nicht personenbezogenen Zweck, namentlich für Statistik, Forschung oder Planung, bearbeiten, sofern

a)die Personendaten anonymisiert oder pseudonymisiert werden, sobald es der Bearbeitungszweck zulässt;
b)die Personendaten nicht weitergegeben werden; und
c)Auswertungen so bekanntgegeben werden, dass keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen möglich sind.

§ 5b *

Voraussetzungen für das Bekanntgeben von Personendaten

1

Die Organe dürfen Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten oder Ergebnisse eines Profilings bekanntgeben, sofern:

a)für die Bekanntgabe die Voraussetzungen gemäss § 5 Abs. 1 und 2 erfüllt sind; oder
b)die betroffene Person nicht in der Lage ist, in die Bekanntgabe einzuwilligen, diese aber in ihrem Interesse liegt und ihre Zustimmung in guten Treuen vorausgesetzt werden darf.

§ 5c *

Voraussetzungen für das Bekanntgeben von Personendaten zu einem nicht personenbezogenen Zweck

1

Sofern dies nicht durch eine besondere Geheimhaltungspflicht ausgeschlossen ist, kann ein Organ Personendaten bekanntgeben an

a)andere kantonale oder gemeindliche Organe, Organe anderer Kantone oder des Bundes zur Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke, namentlich für Statistik, Planung oder Forschung; und
b)Private zur Bearbeitung für Zwecke der Forschung.

2

Die Empfängerin oder der Empfänger hat sich schriftlich zu verpflichten, die Personendaten zu anonymisieren oder pseudonymisieren, sobald es der Bearbeitungszweck zulässt, und Auswertungen nur so bekanntzugeben, dass keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind.

3

Die private Empfängerin oder der private Empfänger hat sich zudem schriftlich zu verpflichten, die Personendaten nicht für andere Zwecke zu bearbeiten, sie nicht weiterzugeben und für die Informationssicherheit zu sorgen.

§ 5d *

Verantwortung des Organs

1

Die Verantwortung für das Bearbeiten von Personendaten trägt das Organ, das über den Zweck, die Mittel und den Umfang der Bearbeitung entscheidet.

2

Bearbeiten mehrere Organe einen gemeinsamen Datenbestand, regeln sie die Verantwortung.

3

Das Organ muss den Nachweis erbringen können, dass es die Datenschutzbestimmungen einhält.

§ 6

Auftragsdatenbearbeitung *

1

Ein Organ kann das Bearbeiten von Personendaten Dritten übertragen, wenn *

a) *die Personendaten nur so bearbeitet werden, wie es das Organ selbst tun dürfte; und
b)keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht es verbietet.

2

Das Organ stellt mittels Auflagen, Vereinbarungen oder in anderer Weise sicher, dass die Auftragsdatenbearbeiterin oder der -bearbeiter die Informationssicherheit gewährleistet und die Rechte der betroffenen Person wahrt. *

3

Das Organ bleibt für den gesetzmässigen Umgang mit den Personendaten verantwortlich. *

4

Die Auftragsdatenbearbeiterin oder der -bearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Organs einer anderen Auftragsdatenbearbeiterin oder einem anderen -bearbeiter übertragen. *

§ 6a *

Informationspflicht

1

Das Organ informiert die betroffene Person über die Beschaffung von Personendaten. Die Informationspflicht gilt auch, wenn Personendaten bei Dritten beschafft werden.

2

Das Organ orientiert spätestens bei der Beschaffung insbesondere über

a)die Identität und die Kontaktdaten des Organs;
b)die bearbeiteten Personendaten oder die Kategorien der bearbeiteten Personendaten;
c)den Zweck der Bearbeitung;
d)gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger, denen Personendaten bekanntgegeben werden; und
e)die Rechte der Betroffenen.

3

Werden die Personendaten nicht bei der betroffenen Person beschafft, muss diese spätestens einen Monat nach Beschaffung der Daten informiert werden. Werden die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekanntgegeben, muss die betroffene Person zum Zeitpunkt der Bekanntgabe informiert werden.

§ 6b *

Ausnahmen von der Informationspflicht und Einschränkungen

1

Die Informationspflicht entfällt, wenn

a)die betroffene Person bereits über die Informationen nach § 6a Abs. 2 verfügt;
b)das Bearbeiten der Personendaten gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist; oder
c)die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.

2

Die Information kann unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 eingeschränkt werden.

§ 7

Informationssicherheit *

1

Die Organe sorgen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen für die Sicherheit aller Personendaten. Personendaten sind insbesondere vor Verlust, Fälschung, Entwendung, Kenntnisnahme, Kopieren und Bearbeiten durch Unbefugte zu sichern. *

2

Der Regierungsrat erlässt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Vorschriften, insbesondere über die Sicherheitsgrundsätze und das Bewilligungsverfahren im Bereich des elektronischen Datenaustausches. *

§ 7a *

Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen

1

Organe sind verpflichtet, die Datenbearbeitung technisch und organisatorisch so auszugestalten, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden.

2

Die technischen und organisatorischen Massnahmen müssen insbesondere dem Stand der Technik, der Art und dem Umfang der Datenbearbeitung sowie den Risiken, welche die Bearbeitung für die Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt, angemessen sein.

3

Organe sind zudem verpflichtet, mittels geeigneter Voreinstellungen sicherzustellen, dass die Bearbeitung der Personendaten auf das für den Verwendungszweck nötige Mindestmass beschränkt ist, soweit die betroffene Person nicht etwas anderes bestimmt.

§ 7b *

Datenschutz-Folgenabschätzung

1

Beabsichtigt ein Organ, Daten einer grösseren Anzahl von betroffenen Personen mit elektronischen Mitteln zu bearbeiten oder eine solche Datenbearbeitung wesentlich zu ändern, führt es eine Datenschutz-Folgenabschätzung durch.

2

Die Datenschutz-Folgenabschätzung enthält mindestens

a)eine Beschreibung der geplanten Bearbeitungsvorgänge;
b)eine Bewertung der Risiken für die Grundrechte der betroffenen Personen; und
c)eine Darstellung und Bewertung der geplanten Massnahmen, durch die der Schutz der Grundrechte der betroffenen Personen sichergestellt werden soll.

3

Das Organ legt der Datenschutzstelle Vorhaben zur Bearbeitung von Personendaten, die aufgrund der Art der Bearbeitung oder der zu bearbeitenden Personendaten zu einem hohen Risiko einer Verletzung der Grundrechte der betroffenen Personen führen, zur Stellungnahme vor.

§ 7c *

Meldung von Datenschutzverletzungen

1

Das Organ meldet der Datenschutzstelle unverzüglich eine Datenschutzverletzung, es sei denn, diese führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko einer Verletzung der Grundrechte der betroffenen Personen.

2

Eine Datenschutzverletzung liegt vor, wenn Personendaten unabsichtlich oder unrechtmässig

a)vernichtet werden oder verloren gehen;
b)verändert werden; oder
c)Unbefugten zugänglich sind bzw. offenbart werden.

3

Die Auftragsdatenbearbeiterin oder der -bearbeiter informiert das auftraggebende Organ unverzüglich über eine Datenschutzverletzung.

4

Das Organ informiert die betroffenen Personen, wenn die Umstände dies erfordern oder die Datenschutzstelle dies verlangt. Die Information kann unter denselben Voraussetzungen eingeschränkt werden wie die Auskunft über die eigenen Personendaten.

§ 7d *

Weitere Pflichten

1

Das Organ teilt Empfängerinnen und Empfängern von Personendaten jede Berichtigung, Löschung oder Vernichtung, Datenschutzverletzungen sowie Bestreitungsvermerke mit, es sei denn, die Mitteilung ist nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich.

§ 8 *

§ 9

Sperrung der Bekanntgabe

1

Eine betroffene Person kann bei einem Organ voraussetzungslos die Bekanntgabe ihrer Personendaten an Private sperren lassen. *

1a

Die Organe machen in geeigneter Weise auf das Sperrrecht aufmerksam. *

2

Die Sperrung wird nach Eintreffen des Gesuchs sofort wirksam. Das Gesuch muss schriftlich erfolgen und sich auf bestimmte Datenbestände eines Organs beziehen. Die Sperrung ist schriftlich zu bestätigen. *

3

Das Organ verweigert die Sperrung oder hebt sie auf, wenn

a)eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht oder
b) *die oder der um Bekanntgabe ersuchende Private glaubhaft macht, dass die Personendaten zur Durchsetzung ihrer oder seiner Rechtsansprüche erforderlich sind. Der betroffenen Person ist vorher wenn möglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 10

Einschränkung der Bekanntgabe an Organe

1

Das Organ lehnt die Bekanntgabe von Personendaten an ein anderes Organ ab, schränkt sie ein oder verbindet sie mit Auflagen, wenn dem *

a)wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person entgegenstehen oder
b)gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Datenschutzvorschriften entgegenstehen.

§ 10a *

Grenzüberschreitende Datenbekanntgabe

1

Personendaten dürfen nicht ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person gefährdet wird. Eine Gefährdung liegt insbesondere bei Fehlen einer Gesetzgebung vor, die einen angemessenen Schutz gewährleistet. *

2

Fehlt eine Gesetzgebung gemäss Abs. 1, dürfen Personendaten ins Ausland nur bekanntgegeben werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: *

a)hinreichende Garantien, insbesondere durch Vertrag, gewährleisten einen angemessenen Schutz im Ausland; über diese Garantien muss die Datenschutzstelle vor der Bekanntgabe der Daten ins Ausland informiert werden;
b)die betroffene Person hat im Einzelfall ausdrücklich eingewilligt;
c)die Bekanntgabe ist im Einzelfall entweder für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder für die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht unerlässlich;
d)die Bekanntgabe im Einzelfall ist erforderlich, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person zu schützen.

3

Eine Datenbekanntgabe ins Ausland darf nicht erfolgen, wenn dadurch in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung verstossen würde.

§ 11

Anonymisieren und Vernichten von Personendaten *

1

Organe müssen Personendaten, die sie nicht mehr benötigen, anonymisieren oder vernichten, soweit die Daten nicht unmittelbaren Beweiszwecken dienen oder dem zuständigen Archiv abzuliefern sind. *

3. Rechte der betroffenen Personen *

§ 12

Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten *

1

Die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden führen ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten und veröffentlichen dieses. *

2

… *

3

Das Verzeichnis enthält für jede Bearbeitungstätigkeit deren Bezeichnung, das verantwortliche Organ, die Rechtsgrundlagen, den Zweck und, wenn möglich, die Aufbewahrungsdauer. *

4

… *

5

… *

§ 13

Auskunftsrecht *

1

Jede Person kann vom Organ Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann, insbesondere *

a) *
b) *
c) *
d) *die Identität und die Kontaktdaten des verantwortlichen Organs;
e) *die bearbeiteten Personendaten;
f) *den Zweck der Bearbeitung;
g) *die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
h) *die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten; und
i) *die Empfängerinnen und Empfänger, sofern das Organ Personendaten bekanntgegeben hat.

2

… *

3

Gesundheitsdaten können der betroffenen Person durch eine von ihr bezeichnete Ärztin oder einen von ihr bezeichneten Arzt mitgeteilt werden. *

§ 14

Einschränkung des Auskunftsrechts *

1

Ein Organ darf die Auskunft über Personendaten aus überwiegenden Interessen der Öffentlichkeit oder Dritter begründet einschränken, mit Auflagen versehen, aufschieben oder verweigern. *

2

Bei einer Auftragsdatenbearbeitung ist das Organ zuständig, das die Datenbearbeitung übertragen hat. *

§ 15

Ansprüche bei widerrechtlichem Bearbeiten von Personendaten *

1

Wer ein schützenswertes Interesse hat, kann vom Organ verlangen, dass es

a)die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt;
b)das widerrechtliche Bearbeiten unterlässt;
c)die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt.

2

Die betroffene Person kann insbesondere vom Organ verlangen, dass es

a) *Personendaten berichtigt oder vernichtet;
b)den Entscheid oder die Berichtigung Dritten mitteilt oder veröffentlicht.

3

Bestreitet das Organ die Unrichtigkeit von Personendaten, obliegt ihm der Beweis für die Richtigkeit. Die betroffene Person hat bei der Abklärung mitzuwirken. *

4

Kann aufgrund der Natur der Personendaten weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit festgestellt werden, insbesondere bei Werturteilen, kann die betroffene Person die Aufnahme eines Bestreitungsvermerks verlangen. Der Bestreitungsvermerk ist den bestrittenen Daten beizufügen. *

§ 16

Ablehnung von Gesuchen

1

Entspricht ein Organ einem Gesuch aufgrund dieses Gesetzes nicht, erlässt es einen begründeten, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid.

§ 16a *

Formloser Rechtsbehelf

1

Die oder der Datenschutzbeauftragte behandelt Eingaben von betroffenen Personen betreffend die Missachtung von Vorschriften dieses Gesetzes und informiert innerhalb von höchstens drei Monaten über das Ergebnis oder den Stand der Abklärungen.

§ 17

Kosten

1

Auskunft und Einsicht durch die betroffenen Personen sind kostenlos.

2

Jede Person kann von den sie betreffenden Daten Kopien verlangen. In der Regel werden dafür keine Kosten erhoben.

3

… *

4. Wahl, Rechtsstellung, Aufgaben *

§ 18 *

Kantonale Datenschutzstelle

1

Der Kanton schafft eine Datenschutzstelle.

2

Der Kantonsrat wählt eine in Datenschutzfragen ausgewiesene Fachperson als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragten auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Wahl erfolgt mindestens sechs Monate vor Beginn der Amtsperiode. *

3

Die Datenschutzstelle erfüllt die Aufgaben nach diesem Gesetz unabhängig. Administrativ ist sie der Staatskanzlei zugeordnet.

4

Das Personalrecht ist auf die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten nur insoweit anwendbar, als es mit den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vereinbar ist. *

5

Das Finanzhaushaltgesetz und das Archivgesetz sind auf die Datenschutzstelle nur insoweit anwendbar, als sie mit den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vereinbar sind. *

§ 18a *

Unvereinbarkeit, öffentliches Nebenamt und Nebenerwerb *

1

Die oder der Datenschutzbeauftragte darf keine Tätigkeit ausüben, die sie oder ihn in der Unabhängigkeit der Amtsführung beeinträchtigen könnte oder die in anderer Weise mit den Aufgaben der Datenschutzstelle unvereinbar ist. Insbesondere darf sie oder er nebst der Anstellung als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter keine leitende Funktion in einer politischen Partei ausüben und bei Trägern öffentlicher Aufgaben im Kanton Zug weder angestellt sein noch ein öffentliches Amt bekleiden. *

2

Die Ausübung eines öffentlichen Nebenamts oder einer Nebenerwerbstätigkeit, welche mit der beruflichen Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter in einem Zusammenhang steht, bedarf der Bewilligung durch die Justizprüfungskommission. *

3

… *

§ 18b *

Ausstand

1

Für den Ausstand der oder des Datenschutzbeauftragten gelten sinngemäss die gleichen Regelungen wie für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts. Die oder der Datenschutzbeauftragte entscheidet selbst über ihren oder seinen Ausstand.

§ 18c *

Budget

1

Die Datenschutzstelle erstellt ein eigenes Budget und leitet es an den Regierungsrat zuhanden des Kantonsrats weiter. Der Regierungsrat kann dem Kantonsrat einen davon abweichenden Antrag vorlegen.

2

Die oder der Datenschutzbeauftragte vertritt das Budget der Datenschutzstelle im Kantonsrat.

3

Die Datenschutzstelle verfügt im Rahmen ihres Budgets über eigene Ausgabenbefugnisse.

§ 18d *

Mitarbeitende, Stellvertretung

1

Die oder der Datenschutzbeauftragte stellt die erforderlichen Mitarbeitenden gemäss den Bestimmungen des Personalrechts selber an und regelt die Stellvertretung.

2

Die Mitarbeitenden der Datenschutzstelle arbeiten ausschliesslich nach den Weisungen der oder des Datenschutzbeauftragten.

3

Gegen personalrechtliche Massnahmen der oder des Datenschutzbeauftragten kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden.

§ 18e *

Unabhängige Datenschutzstellen der Gemeinden

1

Gemeinden können für ihre Aufgabenbereiche eigene unabhängige Datenschutzstellen schaffen. Sie arbeiten mit der kantonalen Datenschutzstelle unter deren Aufsicht zusammen.

2

Die Datenschutzstellen von Gemeinden erfüllen für ihren Bereich sinngemäss die gleichen Aufgaben wie die kantonale Datenschutzstelle.

3

Ist in einer Gemeinde keine eigene Datenschutzstelle vorhanden, ist für den Datenschutz die kantonale Datenschutzstelle zuständig.

§ 19

Aufgaben

1

Die oder der Datenschutzbeauftragte *

a) *überwacht die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz, ausgenommen in Verfahren der Zivil- und Strafrechtspflege (inklusive Verfahren der internationalen Rechtshilfe) sowie der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit;
b)berät die Organe in Fragen des Datenschutzes;
c)erteilt den betroffenen Personen Auskunft über ihre Rechte;
d)vermittelt zwischen den Organen und betroffenen Personen bei allen Streitigkeiten über den Datenschutz;
e)nimmt zu rechtsetzenden Erlassen aus datenschutzrechtlicher Sicht Stellung;
f) *sensibilisiert die Organe für ihre datenschutzrechtlichen Pflichten und die Öffentlichkeit für die Anliegen des Datenschutzes;
g) *beaufsichtigt die Datenschutzstellen der Gemeinden und kann diesen Weisungen erteilen;
h) *erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über ihre oder seine Tätigkeit und vertritt diesen im Kantonsrat persönlich. Dieser Bericht wird veröffentlicht.
i) *
k) *arbeitet mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, den Datenschutzbehörden anderer Kantone und des Auslandes zusammen.

2

Die Datenschutzstellen der Gemeinden üben sinngemäss dieselben Aufgaben aus.

§ 19a *

Vorabkonsultation *

1

… *

2

Die Datenschutzstelle nimmt Stellung zu Vorhaben der Organe zu Datenbearbeitungen, die aufgrund der Art der Bearbeitung oder der zu bearbeitenden Personendaten zu einem hohen Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen führen. *

3

Die Datenschutzstelle erstellt eine Liste derjenigen Bearbeitungsvorgänge, die vorab zur Konsultation zu unterbreiten sind. *

§ 20 *

Befugnisse

1

Die Datenschutzstelle kann ungeachtet allfälliger Geheimhaltungsvorschriften bei den Organen Auskünfte über das Bearbeiten von Personendaten einholen, Einsicht in die Unterlagen nehmen und sich Datenbearbeitungen vorführen lassen. *

2

Ergibt die Abklärung, dass Datenschutzvorschriften verletzt werden, fordert sie das Organ mittels Empfehlung auf, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Die zuständige vorgesetzte Behörde ist zu orientieren.

2a

Das Organ teilt der Datenschutzstelle mit, ob es der Empfehlung folgt oder nicht. *

3

Wird die Aufforderung nicht befolgt oder abgelehnt, unterbreitet sie die Angelegenheit dem zuständigen Gemeinderat (gemeindliche Angelegenheit) bzw. dem Regierungsrat (kantonale Angelegenheit) zum Entscheid. Der Entscheid wird der betroffenen Person und der Datenschutzstelle in Form einer Verfügung mitgeteilt.

4

Die Datenschutzstelle ist berechtigt, gegen die Verfügung nach Abs. 3 und gegen den Entscheid der Beschwerdebehörde Beschwerde zu führen.

§ 20a *

Amtsgeheimnis *

1

Die oder der Datenschutzbeauftragte sowie die Mitarbeitenden der Datenschutzstelle sind hinsichtlich Tatsachen und Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit erfahren, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Kenntnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit erlangt haben, nur so weit bekanntgeben, als es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Das Amtsgeheimnis besteht nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiter. *

2

Zur Mitteilung geheim zu haltender Tatsachen und Wahrnehmungen an Drittpersonen und Amtsstellen sowie zur Erfüllung der Zeugnispflicht in verwaltungsrechtlichen Verfahren bedürfen die oder der Datenschutzbeauftragte und die Mitarbeitenden der Datenschutzstelle der Entbindung vom Amtsgeheimnis durch die betroffene Person oder die Justizprüfungskommission. *

3

Die oder der Datenschutzbeauftragte sowie die Mitarbeitenden der Datenschutzstelle sind von der strafprozessualen Anzeigepflicht entbunden. *

4

Die Schweigepflicht der oder des Datenschutzbeauftragten entfällt insoweit, als es sich zur Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen als nötig erweist. In diesen Fällen ist sie oder er zur strafprozessualen Anzeige berechtigt, aber nicht verpflichtet. *

§ 21

Unterstützung durch die Organe

1

Die Organe unterstützen die Datenschutzstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

5. Rechtspflege und Strafbestimmung

§ 22

Grundsatz

1

Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976[2].

§ 23

Einsprache

1

Gegen Entscheide der Organe kann Einsprache erhoben werden.

§ 24

Strafbestimmung

1

Wer vorsätzlich gegen Datenschutzbestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Erlasse verstösst, wird mit Busse bestraft. *

2

Mit Busse wird auch bestraft, wer vorsätzlich gegen Verpflichtungen in Vereinbarungen verstösst, die auf § 5c Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes oder auf § 57fbis Abs. 2 Bst. c Gemeindegesetz[3] beruhen. *

§ 25

Verfahren bei Haftungsansprüchen

1

Wird die betroffene Person durch eine natürliche oder juristische Person geschädigt, die Datenbearbeitung im Auftrag eines Organs ausführt, so haftet das auftragserteilende Organ aufgrund des Verantwortlichkeitsgesetzes[4].

2

Im Verfahren um Feststellung der Widerrechtlichkeit des Bearbeitens von Daten ist gleichzeitig über die geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche zu entscheiden.

3

Im Übrigen kommt das Verantwortlichkeitsgesetz[5] zur Anwendung.

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26

Anpassung an das neue Recht

1

… *

2

Folgende Gesetze werden wie folgt geändert:

a) *
b)Gesetz über die Veröffentlichung der Gesetze und das Amtsblatt des Kantons Zug vom 29. Januar 1981[6].

§ 26a *

Übergangsbestimmung

1

Die Wahl der oder des Datenschutzbeauftragten durch den Kantonsrat erfolgt erstmalig für die Amtsperiode 2015–2018.

2

Die Anstellung der oder des Datenschutzbeauftragten untersteht bis am 31. Dezember 2014 bisherigem Recht.

3

Die oder der bisherige Datenschutzbeauftragte kann vom Kantonsrat unter Wahrung des Besitzstandes für die Amtsperiode 2015–2018 nach neuem Recht gewählt werden.

§ 27

Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft[7].

  1. [1] BGS 111.1
  2. [2] BGS 162.1
  3. [3] BGS 171.1
  4. [4] BGS 154.11
  5. [5] BGS 154.11
  6. [6] GS 22, 19 (BGS 152.3)
  7. [7] Inkrafttreten am 9. Dezember 2000

Änderungstabelle – Nach Beschluss

BeschlussInkrafttretenElementÄnderungGS Fundstelle
28.09.200009.12.2000ErlassErstfassungGS 26, 867
22.12.200501.01.2007§ 24 Abs. 1geändertGS 28, 635
26.01.200608.04.2006§ 8totalrevidiertGS 28, 675
30.11.200601.01.2008§ 8 Abs. 3geändertGS 29, 33
30.11.200601.01.2008§ 26 Abs. 2, a)aufgehobenGS 29, 11
28.08.200808.11.2008§ 3 Abs. 2, a)geändertGS 29, 919
28.08.200808.11.2008§ 4Titel geändertGS 29, 919
28.08.200808.11.2008§ 4 Abs. 1, d)geändertGS 29, 919
28.08.200808.11.2008§ 4 Abs. 1, e)eingefügtGS 29, 919
28.08.200808.11.2008§ 7 Abs. 1geändertGS 29, 919
28.08.200808.11.2008§ 10atotalrevidiertGS 29, 919
28.08.200808.11.2008§ 15 Abs. 4geändertGS 29, 919
28.08.200808.11.2008§ 18totalrevidiertGS 29, 919
28.08.200808.11.2008§ 18atotalrevidiertGS 29, 919
28.08.200808.11.2008§ 19 Abs. 1, h)geändertGS 29, 919
28.08.200808.11.2008§ 19 Abs. 1, k)geändertGS 29, 919
28.08.200808.11.2008§ 19atotalrevidiertGS 29, 919
28.08.200808.11.2008§ 20totalrevidiertGS 29, 919
28.08.200808.11.2008§ 20atotalrevidiertGS 29, 919
30.01.201403.05.2014Titel 4.geändertGS 2014/015
30.01.201403.05.2014§ 18 Abs. 2geändertGS 2014/015
30.01.201403.05.2014§ 18 Abs. 4geändertGS 2014/015
30.01.201403.05.2014§ 18 Abs. 5geändertGS 2014/015
30.01.201403.05.2014§ 18aTitel geändertGS 2014/015
30.01.201403.05.2014§ 18a Abs. 1geändertGS 2014/015
30.01.201403.05.2014§ 18a Abs. 2geändertGS 2014/015
30.01.201403.05.2014§ 18a Abs. 3aufgehobenGS 2014/015
30.01.201403.05.2014§ 18beingefügtGS 2014/015
30.01.201403.05.2014§ 18ceingefügtGS 2014/015
30.01.201403.05.2014§ 18deingefügtGS 2014/015
30.01.201403.05.2014§ 18eeingefügtGS 2014/015
30.01.201403.05.2014§ 19 Abs. 1geändertGS 2014/015
30.01.201403.05.2014§ 19 Abs. 1, h)geändertGS 2014/015
30.01.201403.05.2014§ 20aTitel geändertGS 2014/015
30.01.201403.05.2014§ 20a Abs. 1geändertGS 2014/015
30.01.201403.05.2014§ 20a Abs. 2eingefügtGS 2014/015
30.01.201403.05.2014§ 20a Abs. 3eingefügtGS 2014/015
30.01.201403.05.2014§ 20a Abs. 4eingefügtGS 2014/015
30.01.201403.05.2014§ 24 Abs. 1geändertGS 2014/015
30.01.201403.05.2014§ 26aeingefügtGS 2014/015
30.04.202001.09.2020ErlasstitelgeändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020IngressgeändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 1 Abs. 1geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 2 Abs. 1, a)geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 2 Abs. 1, b)geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 2 Abs. 1, b1)eingefügtGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 2 Abs. 1, c)geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 2 Abs. 1, d)geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 2 Abs. 1, e)aufgehobenGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 2 Abs. 1, f)geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 2 Abs. 1, k)aufgehobenGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 3 Abs. 1geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 3 Abs. 2, a)aufgehobenGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 3 Abs. 2, c)aufgehobenGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 3 Abs. 4eingefügtGS 2020/046
30.04.202001.09.2020Titel 2.geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 4Titel geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 4 Abs. 1geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 4 Abs. 1, e)aufgehobenGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 5Titel geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 5 Abs. 1geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 5 Abs. 1, c)geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 5 Abs. 2geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 5 Abs. 2, c)geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 5aeingefügtGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 5beingefügtGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 5ceingefügtGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 5deingefügtGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 6Titel geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 6 Abs. 1geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 6 Abs. 1, a)geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 6 Abs. 2geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 6 Abs. 3eingefügtGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 6 Abs. 4eingefügtGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 6aeingefügtGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 6beingefügtGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 7Titel geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 7 Abs. 1geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 7 Abs. 2geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 7aeingefügtGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 7beingefügtGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 7ceingefügtGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 7deingefügtGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 8aufgehobenGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 9 Abs. 1geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 9 Abs. 1aeingefügtGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 9 Abs. 2geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 9 Abs. 3, b)geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 10 Abs. 1geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 10a Abs. 1geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 10a Abs. 2geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 11Titel geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 11 Abs. 1geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020Titel 3.geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 12Titel geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 12 Abs. 1geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 12 Abs. 2aufgehobenGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 12 Abs. 3geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 12 Abs. 4aufgehobenGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 12 Abs. 5aufgehobenGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 13Titel geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 13 Abs. 1geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 13 Abs. 1, a)aufgehobenGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 13 Abs. 1, b)aufgehobenGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 13 Abs. 1, c)aufgehobenGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 13 Abs. 1, d)eingefügtGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 13 Abs. 1, e)eingefügtGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 13 Abs. 1, f)eingefügtGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 13 Abs. 1, g)eingefügtGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 13 Abs. 1, h)eingefügtGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 13 Abs. 1, i)eingefügtGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 13 Abs. 2aufgehobenGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 13 Abs. 3geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 14Titel geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 14 Abs. 1geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 14 Abs. 2geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 15Titel geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 15 Abs. 2, a)geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 15 Abs. 3geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 15 Abs. 4geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 16aeingefügtGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 17 Abs. 3aufgehobenGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 18 Abs. 2geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 19 Abs. 1, a)geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 19 Abs. 1, f)geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 19 Abs. 1, g)geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 19 Abs. 1, i)aufgehobenGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 19aTitel geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 19a Abs. 1aufgehobenGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 19a Abs. 2eingefügtGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 19a Abs. 3eingefügtGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 20 Abs. 1geändertGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 20 Abs. 2aeingefügtGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 24 Abs. 2eingefügtGS 2020/046
30.04.202001.09.2020§ 26 Abs. 1aufgehobenGS 2020/046

Änderungstabelle – Nach Artikel

ElementBeschlussInkrafttretenÄnderungGS Fundstelle
Erlass28.09.200009.12.2000ErstfassungGS 26, 867
Erlasstitel30.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
Ingress30.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 1 Abs. 130.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 2 Abs. 1, a)30.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 2 Abs. 1, b)30.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 2 Abs. 1, b1)30.04.202001.09.2020eingefügtGS 2020/046
§ 2 Abs. 1, c)30.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 2 Abs. 1, d)30.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 2 Abs. 1, e)30.04.202001.09.2020aufgehobenGS 2020/046
§ 2 Abs. 1, f)30.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 2 Abs. 1, k)30.04.202001.09.2020aufgehobenGS 2020/046
§ 3 Abs. 130.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 3 Abs. 2, a)28.08.200808.11.2008geändertGS 29, 919
§ 3 Abs. 2, a)30.04.202001.09.2020aufgehobenGS 2020/046
§ 3 Abs. 2, c)30.04.202001.09.2020aufgehobenGS 2020/046
§ 3 Abs. 430.04.202001.09.2020eingefügtGS 2020/046
Titel 2.30.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 428.08.200808.11.2008Titel geändertGS 29, 919
§ 430.04.202001.09.2020Titel geändertGS 2020/046
§ 4 Abs. 130.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 4 Abs. 1, d)28.08.200808.11.2008geändertGS 29, 919
§ 4 Abs. 1, e)28.08.200808.11.2008eingefügtGS 29, 919
§ 4 Abs. 1, e)30.04.202001.09.2020aufgehobenGS 2020/046
§ 530.04.202001.09.2020Titel geändertGS 2020/046
§ 5 Abs. 130.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 5 Abs. 1, c)30.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 5 Abs. 230.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 5 Abs. 2, c)30.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 5a30.04.202001.09.2020eingefügtGS 2020/046
§ 5b30.04.202001.09.2020eingefügtGS 2020/046
§ 5c30.04.202001.09.2020eingefügtGS 2020/046
§ 5d30.04.202001.09.2020eingefügtGS 2020/046
§ 630.04.202001.09.2020Titel geändertGS 2020/046
§ 6 Abs. 130.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 6 Abs. 1, a)30.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 6 Abs. 230.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 6 Abs. 330.04.202001.09.2020eingefügtGS 2020/046
§ 6 Abs. 430.04.202001.09.2020eingefügtGS 2020/046
§ 6a30.04.202001.09.2020eingefügtGS 2020/046
§ 6b30.04.202001.09.2020eingefügtGS 2020/046
§ 730.04.202001.09.2020Titel geändertGS 2020/046
§ 7 Abs. 128.08.200808.11.2008geändertGS 29, 919
§ 7 Abs. 130.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 7 Abs. 230.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 7a30.04.202001.09.2020eingefügtGS 2020/046
§ 7b30.04.202001.09.2020eingefügtGS 2020/046
§ 7c30.04.202001.09.2020eingefügtGS 2020/046
§ 7d30.04.202001.09.2020eingefügtGS 2020/046
§ 826.01.200608.04.2006totalrevidiertGS 28, 675
§ 830.04.202001.09.2020aufgehobenGS 2020/046
§ 8 Abs. 330.11.200601.01.2008geändertGS 29, 33
§ 9 Abs. 130.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 9 Abs. 1a30.04.202001.09.2020eingefügtGS 2020/046
§ 9 Abs. 230.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 9 Abs. 3, b)30.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 10 Abs. 130.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 10a28.08.200808.11.2008totalrevidiertGS 29, 919
§ 10a Abs. 130.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 10a Abs. 230.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 1130.04.202001.09.2020Titel geändertGS 2020/046
§ 11 Abs. 130.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
Titel 3.30.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 1230.04.202001.09.2020Titel geändertGS 2020/046
§ 12 Abs. 130.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 12 Abs. 230.04.202001.09.2020aufgehobenGS 2020/046
§ 12 Abs. 330.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 12 Abs. 430.04.202001.09.2020aufgehobenGS 2020/046
§ 12 Abs. 530.04.202001.09.2020aufgehobenGS 2020/046
§ 1330.04.202001.09.2020Titel geändertGS 2020/046
§ 13 Abs. 130.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 13 Abs. 1, a)30.04.202001.09.2020aufgehobenGS 2020/046
§ 13 Abs. 1, b)30.04.202001.09.2020aufgehobenGS 2020/046
§ 13 Abs. 1, c)30.04.202001.09.2020aufgehobenGS 2020/046
§ 13 Abs. 1, d)30.04.202001.09.2020eingefügtGS 2020/046
§ 13 Abs. 1, e)30.04.202001.09.2020eingefügtGS 2020/046
§ 13 Abs. 1, f)30.04.202001.09.2020eingefügtGS 2020/046
§ 13 Abs. 1, g)30.04.202001.09.2020eingefügtGS 2020/046
§ 13 Abs. 1, h)30.04.202001.09.2020eingefügtGS 2020/046
§ 13 Abs. 1, i)30.04.202001.09.2020eingefügtGS 2020/046
§ 13 Abs. 230.04.202001.09.2020aufgehobenGS 2020/046
§ 13 Abs. 330.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 1430.04.202001.09.2020Titel geändertGS 2020/046
§ 14 Abs. 130.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 14 Abs. 230.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 1530.04.202001.09.2020Titel geändertGS 2020/046
§ 15 Abs. 2, a)30.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 15 Abs. 330.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 15 Abs. 428.08.200808.11.2008geändertGS 29, 919
§ 15 Abs. 430.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 16a30.04.202001.09.2020eingefügtGS 2020/046
§ 17 Abs. 330.04.202001.09.2020aufgehobenGS 2020/046
Titel 4.30.01.201403.05.2014geändertGS 2014/015
§ 1828.08.200808.11.2008totalrevidiertGS 29, 919
§ 18 Abs. 230.01.201403.05.2014geändertGS 2014/015
§ 18 Abs. 230.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 18 Abs. 430.01.201403.05.2014geändertGS 2014/015
§ 18 Abs. 530.01.201403.05.2014geändertGS 2014/015
§ 18a28.08.200808.11.2008totalrevidiertGS 29, 919
§ 18a30.01.201403.05.2014Titel geändertGS 2014/015
§ 18a Abs. 130.01.201403.05.2014geändertGS 2014/015
§ 18a Abs. 230.01.201403.05.2014geändertGS 2014/015
§ 18a Abs. 330.01.201403.05.2014aufgehobenGS 2014/015
§ 18b30.01.201403.05.2014eingefügtGS 2014/015
§ 18c30.01.201403.05.2014eingefügtGS 2014/015
§ 18d30.01.201403.05.2014eingefügtGS 2014/015
§ 18e30.01.201403.05.2014eingefügtGS 2014/015
§ 19 Abs. 130.01.201403.05.2014geändertGS 2014/015
§ 19 Abs. 1, a)30.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 19 Abs. 1, f)30.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 19 Abs. 1, g)30.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 19 Abs. 1, h)28.08.200808.11.2008geändertGS 29, 919
§ 19 Abs. 1, h)30.01.201403.05.2014geändertGS 2014/015
§ 19 Abs. 1, i)30.04.202001.09.2020aufgehobenGS 2020/046
§ 19 Abs. 1, k)28.08.200808.11.2008geändertGS 29, 919
§ 19a28.08.200808.11.2008totalrevidiertGS 29, 919
§ 19a30.04.202001.09.2020Titel geändertGS 2020/046
§ 19a Abs. 130.04.202001.09.2020aufgehobenGS 2020/046
§ 19a Abs. 230.04.202001.09.2020eingefügtGS 2020/046
§ 19a Abs. 330.04.202001.09.2020eingefügtGS 2020/046
§ 2028.08.200808.11.2008totalrevidiertGS 29, 919
§ 20 Abs. 130.04.202001.09.2020geändertGS 2020/046
§ 20 Abs. 2a30.04.202001.09.2020eingefügtGS 2020/046
§ 20a28.08.200808.11.2008totalrevidiertGS 29, 919
§ 20a30.01.201403.05.2014Titel geändertGS 2014/015
§ 20a Abs. 130.01.201403.05.2014geändertGS 2014/015
§ 20a Abs. 230.01.201403.05.2014eingefügtGS 2014/015
§ 20a Abs. 330.01.201403.05.2014eingefügtGS 2014/015
§ 20a Abs. 430.01.201403.05.2014eingefügtGS 2014/015
§ 24 Abs. 122.12.200501.01.2007geändertGS 28, 635
§ 24 Abs. 130.01.201403.05.2014geändertGS 2014/015
§ 24 Abs. 230.04.202001.09.2020eingefügtGS 2020/046
§ 26 Abs. 130.04.202001.09.2020aufgehobenGS 2020/046
§ 26 Abs. 2, a)30.11.200601.01.2008aufgehobenGS 29, 11
§ 26a30.01.201403.05.2014eingefügtGS 2014/015